Sanierung und StaRUG

Sanierungsberatung für KMU: Was sie leistet, wann sie sinnvoll ist und wo ihre Grenzen liegen

Eine Sanierungsberatung begleitet ein Unternehmen in der Krise betriebswirtschaftlich. Das Ziel: die Zahlungsfähigkeit sichern und das Geschäft wieder tragfähig machen. Sie ist weder Insolvenzverwaltung noch Rechtsberatung, arbeitet aber eng mit beiden zusammen.

Der wichtigste Faktor ist der Zeitpunkt. Wer kommt, solange noch Geld auf dem Konto ist und die Bank gesprächsbereit, hat deutlich mehr Wege offen als jemand, der erst bei der ersten geplatzten Lastschrift anruft.

Woran erkennt man, wie ernst die Lage ist?

Krisen verlaufen fast immer in Stufen. Zuerst verliert das Geschäftsmodell an Boden, dann schrumpfen die Margen, dann wird die Liquidität knapp. Erst ganz am Ende steht die Insolvenzreife. Für die Beratung zählt vor allem, auf welcher Stufe das Unternehmen gerade steht:

  • Früh erkannt: Ergebnisse sinken, die Linie wird stärker genutzt, aber Rechnungen werden noch pünktlich bezahlt. Hier reichen oft eine saubere Planung und Gespräche mit Bank und Lieferanten.
  • Zahlungsunfähigkeit droht: Die Planung zeigt, dass das Geld voraussichtlich nicht reichen wird, um die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate (§ 18 Abs. 2 InsO). Jetzt steht auch der Weg über das StaRUG offen (§ 29 StaRUG).
  • Insolvenzreife: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder, bei einer GmbH oder anderen haftungsbeschränkten Gesellschaft, überschuldet. Für diese Gesellschaften gilt dann die Antragspflicht nach § 15a InsO: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die rechtliche Führung liegt jetzt bei der Kanzlei.

Eine Übersicht dazu finden Sie als Grafik auf unserer Seite Sanierung und StaRUG-Beratung.

Was umfasst eine Sanierungsberatung konkret?

Die Arbeit folgt einer festen Reihenfolge. Erst wird die Liquidität gesichert, dann die Ursache verstanden, dann der Weg festgelegt.

  1. Liquiditätsstatus und 13-Wochen-Planung: Wie viel Geld ist heute da, was wird in den nächsten Wochen fällig, wo entsteht die erste Lücke? Daraus folgen die Sofortmaßnahmen.
  2. Ursachenanalyse: Liegt es an einzelnen Kunden, an zu niedrigen Preisen, an zu hohen Beständen oder an der Finanzierungsstruktur? Ohne klare Ursache wirkt keine Maßnahme dauerhaft.
  3. Fortführungsprognose: Kann das Unternehmen seine Zahlungen in den nächsten zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leisten? Was dazu gehört, erklären wir im Beitrag Fortführungsprognose.
  4. Sanierungskonzept: Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen, integrierte Planung. Banken müssen sich in der Sanierung nach ihren aufsichtsrechtlichen Vorgaben (MaRisk) ein Sanierungskonzept vorlegen lassen und orientieren sich dabei häufig am Standard IDW S 6. Zwingend vorgeschrieben ist dieser Standard nicht (BGH, Urteil vom 12.05.2016, IX ZR 65/14).
  5. Verhandlungen: mit Banken, Lieferanten und Warenkreditversicherern, auf Basis belastbarer Zahlen.
  6. Umsetzung und Monitoring: monatlicher Abgleich mit der Planung und Berichte an die Finanzierungspartner, bis die Stabilisierung trägt.

Außergerichtlich, StaRUG oder Eigenverwaltung?

Welcher Weg passt, hängt von der Lage und von den Gläubigern ab. Die drei häufigsten Varianten im Überblick:

WegVoraussetzungTypisch, wenn …
Außergerichtliche Sanierungkeine besondere, alle Beteiligten müssen freiwillig zustimmenwenige Gläubiger, gute Gesprächsbasis mit der Bank
Restrukturierung nach StaRUGdrohende, aber noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG)einzelne Gläubiger blockieren, in jeder Gruppe sind drei Viertel der Stimmrechte erreichbar (§ 25 StaRUG) oder eine ablehnende Gruppe lässt sich überstimmen (§ 26 StaRUG)
Insolvenz in Eigenverwaltung (ESUG)Insolvenzantrag mit Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO), ein Eröffnungsgrund liegt vor, auch drohende Zahlungsunfähigkeit genügttiefere Einschnitte nötig, etwa bei laufenden Verträgen oder beim Personal (§ 279 InsO)

Das StaRUG wirkt ohne Insolvenzverfahren. Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der Betriebsrenten lassen sich darüber allerdings nicht gestalten (§ 4 StaRUG). Das Schutzschirmverfahren als Sonderform der Eigenverwaltung steht nur offen, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist (§ 270d InsO). Welche Variante rechtlich trägt, entscheidet die Kanzlei. Wir liefern die Zahlen, auf denen diese Entscheidung beruht.

Wo endet die Sanierungsberatung?

Die Grenzen sind klar gezogen, und das ist gut so. Die Prüfung, ob eine Antragspflicht besteht, die rechtliche Gestaltung eines Restrukturierungsplans und die Vertretung vor dem Restrukturierungs- oder Insolvenzgericht erfordern eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das ist Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG und gehört in die Hand von Rechtsanwälten. Steuerliche Fragen, etwa zur Behandlung eines Sanierungsgewinns, gehören zum Steuerberater.

Für Steuerberater ist das Thema übrigens nicht nur aus Mandantensicht relevant. Nach § 102 StaRUG müssen sie bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daraus folgenden Pflichten der Geschäftsleitung hinweisen, wenn die Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Dieselbe Pflicht trifft Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. Eine betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung kann dann die Planung liefern, die für die weitere Beurteilung gebraucht wird.

Beispiel: Großhändler unter Druck des Warenkreditversicherers

Ein Großhändler mit 30 Beschäftigten hat seine Lager in einer Phase steigender Preise aufgefüllt. Dann dreht der Markt, der Absatz sinkt. Der Warenkreditversicherer kürzt die Limits, die ersten Lieferanten liefern nur noch gegen Vorkasse. Die Kontokorrentlinie ist ausgereizt.

In den ersten zwei Wochen entsteht ein 13-Wochen-Plan. Er zeigt eine Lücke von rund 250.000 Euro in Woche sieben. Die Ursache ist eindeutig: Rund 400.000 Euro sind in Ware gebunden, die sich nur langsam dreht. Ein gezielter Abverkauf mit Preisnachlässen auf Ladenhüter bringt bis Woche sieben rund 200.000 Euro, bis Woche zehn rund 300.000 Euro. Zwei Lieferanten verschieben ihre Zahlungsziele um 30 Tage, damit ist die Lücke geschlossen. Mit dem Plan in der Hand stimmt die Bank zu, die Linie bis zur Vorlage des Sanierungskonzepts unverändert zu lassen. Der Warenkreditversicherer hebt einen Teil der Limits wieder an.

Ein Insolvenzverfahren war nicht nötig. Ein StaRUG-Verfahren auch nicht, weil die Gläubiger mitgezogen haben. Nach sechs Monaten zeigt der Monatsbericht wieder einen stabilen Puffer.

Häufige Fragen zur Sanierungsberatung

Was ist der Unterschied zwischen Sanierungsberater und Insolvenzverwalter?

Ein Sanierungsberater arbeitet im Auftrag des Unternehmens und unterstützt die Geschäftsleitung, die weiter entscheidet. Ein Insolvenzverwalter wird vom Gericht in einem Insolvenzverfahren bestellt. Sein Auftrag ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger (§ 1 InsO). In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung im Amt, ein Sachwalter überwacht sie.

Brauche ich neben der Sanierungsberatung einen Anwalt?

Sobald eine Insolvenzantragspflicht im Raum steht oder ein gerichtliches Verfahren wie das StaRUG genutzt werden soll: ja. Die rechtliche Prüfung und Gestaltung ist dann Rechtsdienstleistung. Für eine rein außergerichtliche Sanierung ist das nicht zwingend, aber oft sinnvoll, etwa bei der Gestaltung von Vereinbarungen mit Gläubigern.

Wie wird abgerechnet?

Bei uns nach Zeitaufwand, den Satz nennen wir Ihnen vorab. Das kostenlose Erstgespräch dauert 30 Minuten und klärt, ob und in welchem Umfang Unterstützung sinnvoll ist.

Wann ist es zu spät?

Für eine Sanierung ist es selten zu spät, für manche Wege schon. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, steht das StaRUG in aller Regel nicht mehr offen (§ 29 StaRUG, Ausnahmen regelt § 33 Abs. 2 StaRUG). Dann bleiben meist nur noch Verfahren innerhalb der Insolvenz. Deshalb lohnt der Anruf früh.


Wie wir eine Sanierung begleiten, steht auf der Seite Sanierung und StaRUG-Beratung. Die typischen Frühwarnzeichen beschreibt der Beitrag Warnsignale in der Unternehmenskrise.

Dieser Beitrag gibt einen betriebswirtschaftlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

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