Eine Fortführungsprognose ist eine dokumentierte Einschätzung, ob ein Unternehmen seine Zahlungen in den kommenden zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leisten kann. Grundlage ist eine integrierte Planung aus Ertrag, Liquidität und Bilanz. Das Bauchgefühl der Geschäftsführung reicht dafür nicht.
Im Insolvenzrecht heißt sie meist Fortbestehensprognose, in der Praxis werden beide Begriffe gleich verwendet. Davon zu unterscheiden ist die Annahme der Unternehmensfortführung im Jahresabschluss nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Beide Fragen hängen eng zusammen, werden aber an unterschiedlichen Stellen gestellt.
Wann brauchen Sie eine Fortführungsprognose?
Der häufigste Anlass ist eine bilanzielle Überschuldung. Ein Verlustjahr hat das Eigenkapital aufgezehrt, die Bilanz zeigt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag. Bei einer GmbH oder einer anderen haftungsbeschränkten Gesellschaft ist das der Anlass, die insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Genau das muss die Prognose belegen.
Daneben gibt es weitere typische Auslöser:
- Jahresabschluss: Der Steuerberater muss beurteilen, ob er den Abschluss unter der Annahme der Fortführung aufstellen kann. Bestehen Zweifel, fragt er nach einer belastbaren Planung.
- Bankgespräch: Vor einer Verlängerung oder Erhöhung der Kreditlinie will die Bank sehen, dass das Unternehmen tragfähig ist. Die Fortführungsfähigkeit ist der erste Baustein jedes Sanierungskonzepts.
- Restrukturierung nach StaRUG: Ein Restrukturierungsplan muss nach § 14 StaRUG begründet darlegen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gesichert oder wiederhergestellt wird. Ohne fundierte Planung lässt sich das nicht zeigen.
Welcher Prognosezeitraum gilt?
Für die Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO gilt derzeit ein Zeitraum von zwölf Monaten. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, die zum Beispiel die Tür zum StaRUG öffnet, ist in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten maßgeblich.
In der Praxis planen wir deshalb mindestens zwölf Monate auf Monatsbasis und die ersten 13 Wochen wochengenau. Steht eine Restrukturierung im Raum, reicht die Planung bis zu 24 Monate.
Was gehört in eine belastbare Fortführungsprognose?
Eine Prognose überzeugt Bank, Steuerberater und im Ernstfall auch ein Gericht nur, wenn jede Annahme nachvollziehbar ist. Diese Bestandteile gehören hinein:
- Integrierte Planung: Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung, die rechnerisch zusammenpassen. Eine reine Umsatzvorschau genügt nicht.
- Ausgangslage: aktueller Liquiditätsstatus, offene Posten, Kreditlinien, fällige Steuern und Sozialabgaben.
- Dokumentierte Annahmen: Auftragsbestand, Margen, Zahlungsziele von Kunden und Lieferanten, Personalplanung. Jede Annahme mit Quelle, zum Beispiel einem Rahmenvertrag oder der Auswertung der letzten zwölf Monate.
- Finanzierung: bestehende Linien und Zusagen, die tatsächlich vorliegen. Eine Linie, über die die Bank erst noch entscheiden will, ist keine Zusage.
- Maßnahmen: was passiert, wer verantwortlich ist, ab wann es wirkt und mit welchem Betrag.
- Szenarien: ein Basisfall und ein Stressfall, etwa der Ausfall oder die verspätete Zahlung des größten Kunden.
- Fortführungswille: Die Geschäftsleitung will das Unternehmen fortführen und hält das schriftlich fest.
- Ergebnis und Begründung: ob die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist, also mit mehr als 50 Prozent, und warum.
Eine Fortführungsprognose ist kein einmaliges Dokument. Ändert sich die Lage, etwa weil ein Großauftrag wegbricht, muss sie aktualisiert werden. Wir empfehlen, sie monatlich gegen die Ist-Zahlen abzugleichen.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung für die Prognose liegt bei der Geschäftsleitung. Sie muss die Lage laufend im Blick behalten, und bei juristischen Personen verlangt § 1 StaRUG ausdrücklich eine Krisenfrüherkennung. Fällt die Prognose negativ aus, entscheidet der Überschuldungsstatus: Vermögen zu Liquidationswerten gegen Verbindlichkeiten. Reicht das Vermögen nicht, ist die Gesellschaft überschuldet. Dann greifen die Antragsfristen des § 15a InsO, bei Überschuldung höchstens sechs Wochen.
Externe Unterstützung ändert an dieser Verantwortung nichts. Sie sorgt aber dafür, dass die Entscheidung auf einer sauberen, dokumentierten Grundlage steht. Das schützt die Geschäftsleitung und überzeugt Dritte deutlich eher als eine selbst gerechnete Tabelle.
Wichtig ist die Arbeitsteilung: Wir erstellen die betriebswirtschaftliche Planung und die Prognose. Ob daraus eine Antragspflicht folgt und wie sie rechtlich zu bewerten ist, klärt eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei.
Beispiel: Verlustjahr bei einem Zulieferer
Ein Zulieferer aus dem Maschinenbau mit 45 Beschäftigten schließt das Jahr nach einem Auftragseinbruch mit einem hohen Verlust ab. Das Eigenkapital ist aufgezehrt, die Bilanz weist einen nicht gedeckten Fehlbetrag von rund 180.000 Euro aus. Der Steuerberater stellt die Frage, ob er den Abschluss unter Fortführungsannahme aufstellen kann.
Wir bauen eine integrierte Planung über zwölf Monate auf. Sie stützt sich auf zwei verlängerte Rahmenverträge, einen konkreten Plan zur Senkung der Materialkosten und ein Gesellschafterdarlehen, für das ein Rangrücktritt vereinbart wird. Mit Rangrücktritt zählt das Darlehen bei der Überschuldungsprüfung nicht mit (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die rechtliche Ausgestaltung übernimmt die Kanzlei des Unternehmens.
Im Basisfall bleibt über alle zwölf Monate ein Liquiditätspuffer von mindestens 60.000 Euro. Im Stressfall zahlt der größte Kunde 30 Tage später, dann wird es im Februar eng. Die Bank sagt deshalb eine befristete Erhöhung der Linie schriftlich zu. Mit dieser Zusage ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, die Prognose ist positiv und dokumentiert. Seitdem gleichen wir sie jeden Monat mit den Ist-Zahlen ab.
Häufige Fragen zur Fortführungsprognose
Ist die Fortführungsprognose dasselbe wie die Fortbestehensprognose?
In der Praxis ja. Das Insolvenzrecht spricht meist von der Fortbestehensprognose, gemeint ist dieselbe Frage: Kann das Unternehmen seine Zahlungen im Prognosezeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leisten?
Welche Unterlagen werden gebraucht?
Aktuelle BWA mit Summen- und Saldenliste, die Offene-Posten-Listen für Kunden und Lieferanten, Kontoauszüge und Kreditverträge, den Auftragsbestand und den letzten Jahresabschluss. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller steht die Prognose.
Was passiert, wenn die Prognose negativ ausfällt?
Dann geht es nicht mehr um die Frage, ob gehandelt werden muss, sondern wie. Zeigt dann auch der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten eine Unterdeckung, laufen die Fristen des § 15a InsO. Spätestens jetzt gehört eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei an den Tisch. Je nach Lage kommen eine Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Regelverfahren in Betracht.
Hilft die Prognose auch ohne Krise?
Ja. Die Planung, die hinter einer Fortführungsprognose steht, ist dieselbe, die Banken für jede größere Finanzierung sehen wollen. Wer sie früh aufbaut, verhandelt aus einer stärkeren Position. Wie das als laufendes Werkzeug funktioniert, beschreiben wir unter Liquiditätsmanagement.
Wie wir Fortführungsprognose, Sanierungskonzept und Restrukturierung zusammen aufsetzen, steht auf der Seite Sanierung und StaRUG-Beratung. Welche Signale zeigen, dass es Zeit wird, lesen Sie im Beitrag Warnsignale in der Unternehmenskrise.
Dieser Beitrag gibt einen betriebswirtschaftlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.