Allgemeine Geschäftsbedingungen

DIGITALE KONZEPTE e.K., Inhaber Ronald Lehnert, Saazer Str. 2, 85276 Pfaffenhofen (nachfolgend „Auftragnehmer“)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Beratungs- und Dienstleistungen des Auftragnehmers, insbesondere in den Bereichen Fördermittel, Unternehmensfinanzierung, Liquiditätsmanagement, Risikomanagement sowie Sanierung und Restrukturierung.
  2. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt; dies gilt auch für Existenzgründer im Rahmen der Gründung.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder im Vertrag haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
  5. Diese Bedingungen gelten nicht für Tätigkeiten, zu denen der Auftragnehmer durch ein Gericht bestellt wird. Für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Vergütungsregeln.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und 30 Tage gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. unterschriebenes Angebot, E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
  3. Inhalt, Umfang, Vergütung und Zeitrahmen der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Vertrag.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erbringt betriebswirtschaftliche Beratungs- und Dienstleistungen nach dem aktuellen Stand der Praxis. Geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Entscheidungen über Förderanträge, Finanzierungen, Vergleiche mit Gläubigern oder gerichtliche Verfahren treffen Dritte, insbesondere Fördergeber, Banken, Gläubiger und Gerichte. Der Auftragnehmer hat auf diese Entscheidungen keinen Einfluss und übernimmt keine Gewähr für ihren Ausgang.
  3. Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (z. B. Netzwerkpartner) einsetzen, sofern diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt allein der Auftragnehmer.
  4. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt.

§ 4 Keine Rechts- und Steuerberatung

  1. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Soweit rechtliche oder steuerliche Fragen berührt sind, beschränkt sich die Tätigkeit auf die betriebswirtschaftliche Aufbereitung und Einordnung.
  2. Rechtliche und steuerliche Prüfungen, insbesondere zur Insolvenzreife, zu Antragspflichten und zur Gestaltung von Verträgen, sind durch Rechtsanwälte bzw. Steuerberater des Auftraggebers vorzunehmen. Der Auftragnehmer arbeitet mit diesen auf Wunsch zusammen. Deren Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung und informiert ihn unverzüglich über Änderungen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können.
  2. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben, insbesondere der Angaben in Förderanträgen, Finanzierungsunterlagen und Planungsrechnungen, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er prüft die vom Auftragnehmer vorbereiteten Unterlagen vor Einreichung und gibt sie frei.
  3. Der Auftraggeber leitet dem Auftragnehmer Bescheide, Zusagen, Ablehnungen und sonstige Schreiben von Fördergebern, Banken und Behörden, die den Auftrag betreffen, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang in Kopie weiter.
  4. Entsteht dem Auftragnehmer durch unvollständige, unrichtige oder verspätete Mitwirkung Mehraufwand, ist dieser gesondert nach Zeitaufwand zu vergüten.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Fördermittel

  1. Die Beratung zu Fördermitteln gliedert sich in einen Erstauftrag (Recherche, Aufbereitung und Erstellung der Antragsunterlagen gegen Bearbeitungsgebühr) und, soweit vereinbart, einen Zweitauftrag (Bewilligungsbegleitung gegen Erfolgsprovision).
  2. Der Erstauftrag ist mit Übergabe der einreichungsfertigen Antragsunterlagen erfüllt. Die Bearbeitungsgebühr ist unabhängig davon geschuldet, ob der Antrag eingereicht oder bewilligt wird.
  3. Der Zweitauftrag wird unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) geschlossen, dass dem Auftraggeber ein Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid zugeht. Er umfasst insbesondere die Prüfung des Bescheids, eine Übersicht über Auflagen und Fristen sowie die Begleitung des ersten Mittelabrufs.
  4. Bemessungsgrundlage der Erfolgsprovision ist die im Bescheid bewilligte Fördersumme. Der Anspruch entsteht mit Zugang des Bescheids und bleibt auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber die Mittel ganz oder teilweise nicht abruft oder zurückgibt. Er entfällt nur, soweit der Bescheid aus Gründen widerrufen wird, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
  5. Reicht der Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen oder im Wesentlichen darauf beruhende Unterlagen selbst oder über Dritte ein, gilt Absatz 4 für eine daraus folgende Bewilligung entsprechend.
  6. Wird die Beratung selbst öffentlich gefördert (z. B. über BAFA- oder INQA-Programme), gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Förderprogramms. Der Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber besteht in voller Höhe unabhängig von Höhe und Zeitpunkt eines Zuschusses an den Auftraggeber.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Finanzierung und Darlehensvermittlung

  1. Der Auftragnehmer verfügt über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO. Die Vermittlung von Darlehen erfolgt ausschließlich an Unternehmer und kann über Finanzierungspartner erfolgen.
  2. Ein Anspruch auf Abschluss eines Finanzierungsvertrags oder auf bestimmte Konditionen besteht nicht. Die Kreditentscheidung trifft allein der jeweilige Finanzierungspartner.
  3. Der Auftragnehmer kann für die Vermittlung von Finanzierungen Vergütungen von Finanzierungspartnern erhalten, in der Regel bemessen als Prozentsatz der Finanzierungssumme. Da deren Höhe vom jeweiligen Finanzierungspartner und Finanzierungsangebot abhängt, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die konkrete Höhe in Textform mit, sobald ein Finanzierungsangebot vorliegt, spätestens vor Abschluss des Finanzierungsvertrags. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die so mitgeteilten Vergütungen behält; eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB besteht insoweit nicht.
  4. Ist eine erfolgsabhängige Vergütung für die Vermittlung vereinbart, wird sie mit Abschluss des vermittelten Vertrags fällig.

§ 8 Besondere Bestimmungen für Sanierung und Restrukturierung

  1. Der Auftragnehmer berät die Geschäftsleitung betriebswirtschaftlich, etwa durch Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose, Sanierungskonzept und Begleitung von Verhandlungen. Die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen verbleibt bei der Geschäftsleitung.
  2. Gesetzliche Pflichten der Geschäftsleitung, insbesondere Insolvenzantragspflichten und Pflichten zur Krisenfrüherkennung, bleiben unberührt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Organstellung und keine Pflichten der Geschäftsleitung.
  3. Eine Beratung im Rahmen dieses Vertrags schließt eine spätere Tätigkeit des Auftragnehmers in einer gerichtlich bestellten Funktion im Verfahren desselben Unternehmens aus.

§ 9 Vergütung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. Vertrag. Sie kann als Festpreis, als Zeithonorar, als laufende Pauschale oder als erfolgsabhängige Vergütung vereinbart werden, auch in Kombination.
  2. Zeithonorare werden nach dem vereinbarten Stundensatz in Abschnitten von 15 Minuten abgerechnet. Der Auftragnehmer weist die erbrachten Leistungen mit der Rechnung nach.
  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Auslagen werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist: Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug mit 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer, Reisen mit Bahn oder Flugzeug in Höhe der tatsächlich angefallenen Ticketkosten, Übernachtungs- und Fremdkosten in nachgewiesener Höhe. Fremdkosten über 250 EUR netto werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 10 Zahlungsmodalitäten

  1. Festpreise: 50 % sind mit Auftragserteilung fällig, 50 % mit Übergabe des Arbeitsergebnisses. Dies gilt auch für die Bearbeitungsgebühr nach § 6 Abs. 2; die zweite Hälfte ist mit Übergabe der einreichungsfertigen Antragsunterlagen fällig.
  2. Erfolgsprovision für Fördermittel: Die Provision nach § 6 Abs. 4 ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheids und Rechnungsstellung fällig. Auf Wunsch des Auftraggebers kann schriftlich eine Zahlung in Raten vereinbart werden, die sich am Mittelabruf orientiert; die letzte Rate ist spätestens zwölf Monate nach Zugang des Bescheids fällig.
  3. Zeithonorar: Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich.
  4. Sanierungs- und Restrukturierungsmandate: Abweichend von Absatz 3 rechnet der Auftragnehmer in Abständen von höchstens zwei Wochen ab. Er kann für den jeweils folgenden Abrechnungszeitraum einen angemessenen Vorschuss verlangen. Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen zu zahlen.
  5. Laufende Pauschalen (z. B. Liquiditäts-Monitoring): Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig.
  6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
  7. Rechnungen werden elektronisch übermittelt, auch als E-Rechnung in einem strukturierten Format. Der Auftraggeber stellt dafür eine E-Mail-Adresse bereit.
  8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Geschäfte zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung in Textform weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen zurückzustellen.
  9. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

  1. Einzelaufträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung. Laufende Mandate können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  3. Bei vorzeitiger Beendigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet: bei Zeithonorar nach Aufwand, bei Festpreisen anteilig nach dem Stand der Arbeiten, mindestens in Höhe der ersten Rate nach § 10 Abs. 1, sofern mit der Leistung bereits begonnen wurde. Vereinbarungen nach § 6 bleiben unberührt.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 12 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Planungsrechnungen, Gutachten) mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
  2. Die Weitergabe an Banken, Fördergeber, Gläubiger, Gesellschafter sowie an die eigenen Rechtsanwälte und Steuerberater ist im Rahmen des Auftragszwecks gestattet. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung oder Weitergabe bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Vorlagen, Werkzeuge, Rechenmodelle und das allgemeine Know-how des Auftragnehmers verbleiben bei diesem.
  4. Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung als Referenz.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer behandelt alle Informationen über den Auftraggeber, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
  2. Die Verschwiegenheit gilt nicht, soweit eine Offenlegung zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist (etwa gegenüber Fördergebern oder Banken), der Auftraggeber zugestimmt hat oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
  3. Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 14 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf 3.000.000 EUR (drei Millionen Euro) begrenzt.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, sowie nicht für Entscheidungen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 2.
  5. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 15 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 14 Abs. 1; für diese gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 1. Oktober 2026

Für Verträge, die bis zum 30. September 2026 geschlossen wurden, gilt die bisherige Fassung der AGB.

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